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Geschäftsführerin:

Dipl.-Volksw. Helga Conrad

HRB und USt.ID NR.:

Handelsregister Reinbek HRB 3075, USt.ID Nr.: DE 812959423

Kaufmännische Leitung

Martin Conrad
Ralf Schulze-Garg

Einkauf

Xu Bin

Auftragsannahme

Kirsten Heß
Bianca Hentschel

Produktion/Versandleitung

Kerstin Röske
Eduard Hetterle

Vertrieb

Ralf Schulze-Garg

Layout, Konzeption & technische Realisation

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Kontakt

MARCON New Media Makers GmbH
Gutenbergstraße 38
D-21465 Reinbek/Hamburg

Telefon +49-(0)40-728 33-100
Telefax +49-(0)40-728 33-111

E-Mail: info@marcon-media.de

Anfahrt

Aus der Hamburger City erreichen Sie uns je nach Verkehrslage innerhalb von 15 - 30 min. im Industriegebiet Reinbek/Glinde, die Fahrzeit vom Flughafen beträgt 30 - 45 min.

Anfahrtskizzen:





Allgemeine Geschäftsbedingungen der
MARCON New Media Makers GMBH,
Reinbek / Hamburg


1. Allgemeines
a. Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe der MARCON New Media Makers GMBH (nachfolgend "MARCON" genannt) erbracht werden.
b. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen MARCON und dem Kunden abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn MARCON die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn die MARCON mit ihren Kunden einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
c. Der Kunde der MARCON übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt die MARCON von Ansprüchen Dritter frei.

2. Preise und Preisberechnung
a. Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise der MARCON zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer und evtl. anfallende Zölle. Mit der Erstellung einer neuen Preisliste verlieren alle zuvor herausgegebenen Preislisten ihre Gültigkeit.
b. Sofern mit Kunden Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, behält sich die MARCON vor, die in diesen Verträgen zugrundegelegten Preise einer möglichen veränderten Kostenentwicklung anzupassen.
c. Soweit Preise nach Minuten oder Metern berechnet werden, ist die von der MARCON festgestellte Anzahl maßgeblich.
d. Alle Preisangaben sind Stückpreise bzw. Preise pro Vorgang oder pro Längeneinheit sofern nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

3. Angebote und Vertragsschluss
Angebote der MARCON sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung der MARCON zustande oder aber dadurch, dass die bestellte Leistung tatsächlich erbracht wird. Mündlich getroffene Vereinbarungen oder Zusagen erhalten erst dann Wirksamkeit, wenn MARCON diese schriftlich bestätigt.

4. Mindestbestellbetrag
Die von den Kunden der MARCON aufgegebenen Bestellungen müssen grundsätzlich jeweils einen Netto-Auftragswert von mindestens EUR 30,- erreichen. Für geringere Bestellmengen berechnet die MARCON den Kunden pro Bestellung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,-.

5. Schriftform der Aufträge
Die MARCON nimmt Aufträge/Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlicher Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Kunden oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Kunden.

6. Versand und Verpackung
a. Versendungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch für die vom Kunden aufgegebenen oder von der MARCON veranlassten Rücksendungen.
b. Die MARCON ist berechtigt, die Sendungen unter Nachnahmeerhebung zu tätigen.
c. Die Verpackung erfolgt nach dem Ermessen der MARCON und wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

7. Liefertermine
Von der MARCON angegebene Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Die in schriftlichen Bestellungen von dem Kunden genannten Fixtermine sind für die MARCON nur dann als solche verbindlich, wenn diese sie schriftlich bestätigt hat.

8. Auftragsausführung, Verarbeitung und Lagerung
a. Die MARCON liefert Material für normale Beanspruchung, insbesondere im Hinblick auf Temperaturen und Belastungen. Für die sachgerechte Lagerung der gelieferten Waren ist der Kunde selbst verantwortlich. MARCON übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung entstehen. Der Kunde ist bei Zweifeln über die Beanspruchbarkeit der Waren verpflichtet, sich bei der MARCON die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
b. Für den Fall, dass das vertraglich vereinbarte Bandmaterial wegen Lieferschwierigkeiten des Lieferanten oder aus sonstigen technischen, logistischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden kann, ist die MARCON berechtigt, ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Kunden, nach eigenem Ermessen ein hinsichtlich der Qualität ähnliches Material zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Gleiches gilt für Kassettengehäuse, Videoboxen und alle anderen Materialien, die im üblichen Geschäftsbetrieb der MARCON verwendet werden.
c. Im Falle der Überspielung oder Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen übernimmt die MARCON lediglich die Verpflichtung, diese in der mit dem Kunden vereinbarten Art und Weise fachmännisch durchzuführen. Fehler oder Störungen, die auf das von dem Kunden zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial zurückzuführen sind, hat die MARCON nicht zu vertreten und gelten nicht als Mangel ihrer Leistungen.
d. Die MARCON ist berechtigt frei zu entscheiden, ob sie den Auftrag entweder selbst in ihrem Hause ausführt oder aber hierfür ganz oder teilweise die Leistungen Dritter in Anspruch nimmt.
e. Mit den Kosten für die Herstellung von Glasmastern, Stampern, Bin-Loop-Mastern etc. wird lediglich die Dienstleistung des Herstellens in Rechnung gestellt, so dass diese stets im Eigentum der MARCON oder einem von ihr beauftragten Dritten bleiben. Ein Anspruch auf Herausgabe steht dem Kunden nicht zu. Sofern ein entgegenstehender Wunsch von dem Kunden nicht geäußert wird, werden sie nach 1 Jahr Aufbewahrungszeit vernichtet.

9. Rechnungstellung und Zahlung
a. Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten.
b. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen der MARCON zur sofortigen Zahlung fällig. Der geschuldete Betrag ist mit dem jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen, wobei das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unberührt bleibt. Ferner steht der MARCON in diesem Falle bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht an dem vom Auftraggeber gelieferten Material zu.
c. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
d. Vor vollständiger Bezahlung aller fälligen Rechnungsbeträge einschließlich der Verzugszinsen ist die MARCON zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. Tritt der Verzug zu einem Zeitpunkt ein, in dem noch Lieferungen aus anderen laufenden Aufträgen ausstehen, so ist die MARCON berechtigt, diese Lieferungen nur gegen entsprechende Vorauszahlungen vorzunehmen.
e. Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung fälliger Zahlungen ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn Gegenanspruch und Forderung denselben Auftrag betreffen und MARCON die Gegenansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

10. Eigentumsvorbehalt
a. Der MARCON bleibt das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren sowie den daraus durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird (§§ 947, 948, 950, 951 BGB).
b. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits im Vorwege mit dem Abschluss des Vertrages sämtlich an die MARCON zu deren Sicherung ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber der MARCON vertragsgemäß nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so hat die MARCON Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach seiner Wahl an den Auftraggeber zurückzuübertragen.
c. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der MARCON unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder gefertigte Gegenstände oder Materialien zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen Dritter sind der MARCON unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für den Übergang von urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechten, sofern die MARCON solche Rechte anlässlich der von ihr erbrachten Leistung erworben hat.

11. Mängelrügen
a. Mängelrügen oder Beanstandungen offensichtlicher Mängel haben innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Andernfalls verfallen die Gewährleistungsansprüche. Bei Handelsgeschäften gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 377 f. HGB.
b. Die MARCON erfüllt Gewährleistungsansprüche nach ihrer Wahl ausschließlich im Wege der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nach eigener Wahl das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche wie der Ersatz von Folgeschäden oder sonstige Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen.
c. Die Mangelhaftigkeit von Teilen einer Gesamtlieferung stellt keinen Mangel der kompletten Lieferung dar, wenn der von dem Mangel betroffene Anteil der Gesamtlieferung unter 1% liegt. Aus diesem Grunde kann nur der betroffene Teil reklamiert werden, nicht aber die Lieferung als Ganzes.
d. Unabhängig davon, um welche Erzeugnisse und Materialien es sich handelt, stellen Farbabweichungen zu den Vorgaben des Kunden keine Mängel dar, die als solche gerügt werden könnten oder zur Verweigerung der Annahme berechtigen.
e. Nachbesserungen Dritter, die ohne die Zustimmung der MARCON durchgeführt werden, bringen die Mängelhaftung der MARCON zum Erlöschen.
f. Im Falle einer Mängelrüge des Kunden ist dieser nur in dem Umfang zu einer Zahlungsverweigerung berechtigt, der dem Verhältnis der reklamierten Waren zu der Gesamtlieferung entspricht.
g. Für den Verkauf von gebrauchten Waren schließt die MARCON jede Gewährleistung aus.

12. Haftung
a. Die MARCON haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
b. Soweit übergebene Film- oder Videobandmaterialien, Druckdaten o.ä. bei der MARCON beschädigt werden oder verloren gehen, hat sie im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach Ziff. 12. a. lediglich den Wert des Rohfilm- oder Videobandmaterials gleicher Art und Länge bzw. des Datenträgers zu ersetzen. Ein weitergehender Ersatz wie z.B. der Herstellungskosten und etwaige Folgeschäden o.ä. ist ausgeschlossen. Der Kunde ist für eine Schadensprävention durch die Anfertigung von Sicherungskopien bzw. den Abschluss einer Versicherung für diese Gegenstände verantwortlich. Ein Ersatz für verschleißbedingte Mängel oder Schäden ist ausgeschlossen.

13. Garantie gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte
a. Der Kunde steht dafür ein, dass dem von ihm erteilten Auftrag behördliche und gesetzliche Bestimmungen und Anforderungen sowie Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Er garantiert, im Besitz der Lizenz- und Auswertungsrechte zu sein und in keinerlei Hinsicht gegen gewerbliche Schutzrechte zu verstoßen. Er stellt die MARCON von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, durch Vorlage seiner Verträge und/oder behördlichen Genehmigungen etc. den gewünschten Nachweis zu liefern. Auch für die Übereinstimmung der Inhalte mit sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zeichnet sich allein der Kunde verantwortlich.
b. Für eventuell erforderliche Abgaben und Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA hat ausschließlich der Kunde aufzukommen. Ihm obliegt die Prüfung seiner Meldepflichten. MARCON ist nicht dazu verpflichtet, die Anmeldung für den Kunden vorzunehmen. Erklärt sie sich hierzu ausdrücklich bereit, erhält sie von dem Kunden alle relevanten Informationen sowie eine die anfallenden Gebühren mit Sicherheit deckende Vorauszahlung, die sie an die jeweilige Institution weiterleitet. Unabhängig von der vereinbarten Verfahrensweise ist der Kunde verpflichtet, MARCON die jeweils erforderlichen Dokumente vorzulegen und Erklärungen abzugeben, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Von sämtlichen Ansprüchen, denen MARCON in diesem Zusammenhang ausgesetzt ist, wird sie von dem Kunden freigestellt. Abrechnungen der vorgenannten Abgaben und Gebühren, die zwischen MARCON und dem Kunden erfolgen, werden stets unter dem Vorbehalt vorgenommen, dass Nachberechnungen und Gutschriften auf Grund von Irrtümern, neuen Tatsachen u.ä. zeitlich unbegrenzt möglich sind.
c. Die Verantwortlichkeit des Kunden für die Entrichtung von Abgaben und Gebühren an Verwertungsgesellschaften erstreckt sich ausdrücklich auch auf Leermaterialien, die von der MARCON bezogenen werden. Diese enthalten noch keine Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, da sich das Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet, die sie selber verarbeiten und im Rahmen dieser Verarbeitung selber prüfen inwieweit Abgaben abzuführen sind.
d. Der Export unserer Ware kann durch Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter in den betreffenden Ländern beschränkt sein. Hierauf werden die Kunden ausdrücklich mit dem Hinweis aufmerksam gemacht, dass eine Haftung von MARCON ausgeschlossen ist, wenn der Kunde entsprechenden Ansprüchen von den Inhabern solcher ausländischer Rechte ausgesetzt ist.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz der MARCON .

15. Rechtswahl
Die Anwendbarkeit des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

16. Sonstige Bestimmungen
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Jede von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Stand: 01.11.2005

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